Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 48a

§ 48a – Berufsorientierungspraktikum

(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben, normal keine Schule besuchen und normal bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind. normal arabic (2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und normal eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. normal arabic (3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie normal für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. normal arabic Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit unterstützt junge Menschen, die noch keine endgültige Berufswahl getroffen haben, mit einem Berufsorientierungspraktikum.
  • Voraussetzung ist, dass sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt, keine Schule besuchen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
  • Das Praktikum kann bei einem oder mehreren Arbeitgebern stattfinden und sollte zwischen einer Woche und sechs Wochen dauern.
  • Die Förderung umfasst in der Regel die Übernahme von Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie Kosten für die Unterkunft, wenn der Praktikumsbetrieb nicht in angemessener Zeit erreichbar ist.
  • Die Höhe der Fahrt- und Unterkunftskosten richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.